Privatkopie: Was ist nach § 53 UrhG erlaubt?

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Die Privatkopie erlaubt Ihnen, einzelne Kopien von Musik, Filmen, Fotos oder Texten für sich und Ihren engsten Kreis anzufertigen – ohne Erlaubnis und ohne extra zu zahlen. Sie endet dort, wo ein Kopierschutz umgangen werden müsste, die Vorlage offensichtlich illegal ist oder die Kopie öffentlich bzw. gegen Geld genutzt wird. Für Software, Noten und vollständige Bücher gelten Sonderregeln.

Die Grundregel in § 53 UrhG

Urheberrechtlich geschützte Werke darf grundsätzlich nur der Rechteinhaber vervielfältigen. § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) macht davon eine Ausnahme, eine sogenannte Schranke. Erlaubt sind danach

Sie müssen das Original nicht selbst besitzen. Auch eine von Freunden geliehene CD oder ein Buch aus der Bibliothek darf als Vorlage dienen. Die Kopie darf zudem ein anderer für Sie anfertigen, wenn er dafür kein Geld nimmt; bei Papierkopien, etwa im Copyshop, ist auch eine bezahlte Herstellung erlaubt.

Der Ausgleich für die Urheber erfolgt pauschal: Nach §§ 54 ff. UrhG zahlen Hersteller und Importeure von Kopiergeräten und Speichermedien eine Vergütung, die über Verwertungsgesellschaften an die Urheber verteilt wird. Diese Abgabe steckt im Kaufpreis von Smartphones, Festplatten oder Druckern. Deshalb müssen Sie für die erlaubte Privatkopie nichts zusätzlich bezahlen.

Wie viele Kopien, für wen?

Das Gesetz nennt keine Zahl, sondern spricht von „einzelnen“ Vervielfältigungen. Der Bundesgerichtshof hat 1978 in der Entscheidung „Vervielfältigungsstücke“ eine Obergrenze von etwa sieben Exemplaren genannt. Diese Zahl wird bis heute oft zitiert, ist aber kein Freibrief: Entscheidend ist, dass die Zahl der Kopien zum privaten Zweck passt.

„Privater Gebrauch“ umfasst Sie selbst und Menschen, mit denen Sie persönlich eng verbunden sind – Familie, Partner, enge Freundinnen und Freunde. Nicht dazu gehören:

§ 53 Abs. 6 UrhG stellt außerdem klar: Privatkopien dürfen weder verbreitet noch öffentlich wiedergegeben werden. Wer eine kopierte Musiksammlung in einer öffentlichen Cloud-Freigabe teilt, macht sie öffentlich zugänglich (§ 19a UrhG) – das deckt die Privatkopie nicht. Warum das gerade bei Tauschbörsen teuer werden kann, erklärt Abmahnung wegen Filesharing.

Welche Vorlage ist erlaubt?

Ausgeschlossen ist eine Vorlage, die offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde. „Offensichtlich“ heißt: Ein durchschnittlicher Nutzer hätte es ohne besondere Nachforschungen erkennen können. Typische Anzeichen sind ein Kinofilm, der noch im Kino läuft, ein brandneues Album vor dem offiziellen Erscheinen, ein aktueller Bestseller als Gratis-PDF oder eine Website ohne Impressum mit kompletten Serienstaffeln.

Unproblematisch sind dagegen Vorlagen aus legalen Quellen: gekaufte CDs und Blu-rays ohne Kopierschutz, Fernseh- und Radiosendungen, Bibliotheksbestände, frei zugängliche Inhalte auf den Websites der Rechteinhaber. Wie Sie seriöse Download-Quellen erkennen, steht in unserem Ratgeber Sicher herunterladen.

Kopierschutz: die harte Grenze

§ 95a UrhG verbietet es, wirksame technische Schutzmaßnahmen zu umgehen. Dazu gehören der Kopierschutz von DVDs und Blu-rays, die Verschlüsselung von Downloads aus Streaming-Diensten und der DRM-Schutz (digitale Rechteverwaltung) vieler E-Books. Das Verbot gilt ausdrücklich auch dann, wenn Sie die Kopie nur privat nutzen wollen.

Für Nutzer bedeutet das: Die Offline-Downloads von Netflix, Spotify & Co. sind der legale Weg. Sie funktionieren nur in der jeweiligen App und nur, solange das Abo läuft. Wie das geht, zeigen Spotify-Songs offline speichern und Netflix-Folgen herunterladen.

Sonderfälle: Software, Bücher, Noten, Konzerte

WerkartRegelVorschrift
Computerprogramme, Apps, SpieleKeine Privatkopie. Erlaubt ist nur eine Sicherungskopie durch den berechtigten Nutzer, wenn sie für die künftige Nutzung erforderlich ist.§§ 69c, 69d Abs. 2 UrhG
Bücher und ZeitschriftenEine im Wesentlichen vollständige Kopie ist nur durch Abschreiben, mit Einwilligung, für ein eigenes Archiv oder bei seit mindestens zwei Jahren vergriffenen Werken erlaubt. Einzelne Kapitel oder Artikel sind zulässig.§ 53 Abs. 4 UrhG
NotenWie Bücher: vollständiges Kopieren nur mit Einwilligung, durch Abschreiben oder in den genannten Ausnahmefällen.§ 53 Abs. 4 UrhG
Konzerte, Vorträge, TheaterMitschnitte öffentlicher Aufführungen auf Bild- oder Tonträger nur mit Einwilligung.§ 53 Abs. 7 UrhG
Bauwerke, Pläne bildender KunstDer Nachbau eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks und die Ausführung fremder Entwürfe zu Kunstwerken sind auch privat nur mit Einwilligung erlaubt.§ 53 Abs. 7 UrhG

Weitere Ausnahmen bestehen für Unterricht und Forschung (§§ 60a ff. UrhG). Sie gelten für Bildungseinrichtungen, nicht für private Zwecke.

Typische Fälle im Überblick

SituationEinschätzung
Eigene, nicht kopiergeschützte CD für das Smartphone kopierenErlaubt
Eine Kopie davon für die Schwester brennenErlaubt
Kopie für den Kollegen aus dem BüroIn der Regel nicht erlaubt (kein enger persönlicher Kreis)
Hörbuch-CD aus der Stadtbibliothek kopierenErlaubt, sofern kein Kopierschutz besteht
Film von einer DVD mit Kopierschutz auf die Festplatte kopierenNicht erlaubt (§ 95a)
Aktuellen Kinofilm von einer Streaming-Seite ohne Lizenz speichernNicht erlaubt (offensichtlich rechtswidrige Vorlage)
Fernsehsendung aufnehmen und später ansehenErlaubt
Gekauftes PC-Spiel an Freunde kopierenNicht erlaubt (Software)
Ganzes Lehrbuch einscannenNicht erlaubt, außer in den Ausnahmen des § 53 Abs. 4
Privatkopien auf dem Flohmarkt verkaufenNicht erlaubt (Erwerbszweck, Verbreitung)

Neben dem Urheberrecht können Nutzungsbedingungen von Plattformen und Shops zusätzliche Grenzen ziehen. Die Gesamtschau aus Urheberrecht, Nutzungsbedingungen, Streaming und Filesharing finden Sie unter Ist Herunterladen legal? Wer Musik oder Bilder für eigene Videos und Websites braucht, ist mit lizenzfreier Musik auf der sicheren Seite – die Privatkopie deckt eine Veröffentlichung nie.

Was bei Verstößen droht

Kopien außerhalb der Privatkopie sind Urheberrechtsverletzungen. Rechteinhaber können Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen und tun das meist mit einer anwaltlichen Abmahnung. Die unerlaubte Vervielfältigung kann nach § 106 UrhG zudem strafbar sein; in der Praxis spielt das bei Privatpersonen vor allem bei Filesharing und gewerbsmäßigem Handeln eine Rolle. Hinzu kommt ein Sicherheitsrisiko: Seiten mit illegalen Kopien sind häufig Einfallstor für Schadsoftware und gefälschte Download-Buttons.

Hinweis

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in Deutschland und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einer Abmahnung wenden Sie sich an eine Anwältin bzw. einen Anwalt für Urheberrecht oder an die Verbraucherzentrale.

Häufige Fragen

Darf ich meine CD-Sammlung digitalisieren und dann die CDs verkaufen?

Rechtlich umstritten und daher nicht zu empfehlen. Mit dem Verkauf des Originals geben Sie die Grundlage auf, auf der viele die Kopie rechtfertigen. Sicher ist: Wer die CDs behält, darf die Kopien nutzen.

Darf ich gekaufte MP3-Dateien an Freunde weitergeben?

Einzelne Kopien an enge Freunde sind von § 53 grundsätzlich gedeckt, wenn die Dateien keinen Kopierschutz haben. Die Nutzungsbedingungen des Shops können die Weitergabe allerdings vertraglich ausschließen. Mehr zu legalen Musik-Downloads: MP3 legal herunterladen.

Ist ein Screenshot eine Privatkopie?

Ja, ein Screenshot ist eine Vervielfältigung. Für den eigenen Gebrauch ist er unter den Voraussetzungen des § 53 zulässig; veröffentlichen dürfen Sie ihn nur, wenn eine andere Schranke greift, etwa das Zitatrecht.

Darf ich ein Backup meiner gekauften Spiele anlegen?

Eine Sicherungskopie ist erlaubt, wenn sie für die weitere Nutzung erforderlich ist und kein Kopierschutz umgangen wird. Bei Spielen aus Plattformen wie Steam übernimmt das ohnehin der erneute Download aus Ihrer Bibliothek.

Zählt der eigene Cloud-Speicher als privat?

Ja, solange nur Sie Zugriff haben. Wer einen Freigabelink öffentlich teilt oder einem großen Personenkreis schickt, verlässt den privaten Bereich.